Mandate nur am Wohnort. Eigentlich.

In der Kom­mu­nal­po­li­tik gel­ten kla­re Regeln. In der Theorie.

Ein Weg­zug aus der Gemein­de been­det auto­ma­tisch die Mit­glied­schaft im Gemein­de­rat. Dies trifft auch zu, wenn ein Rats­mit­glied meh­re­re Woh­nun­gen inne hat und die Woh­nung in der Gemein­de, in der er das Rats­man­dat aus­übt, nicht mehr die Haupt­woh­nung im Sin­ne des § 21 BMG bil­det.[1]Bun­des­mel­de­ge­setz Ob und ab wann die gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für die Mit­glied­schaft im Gemein­de­rat nicht mehr erfüllt sind, ist aus Grün­den der Rechts­si­cher­heit fest­zu­stel­len. Zustän­dig für den Erlass die­ses fest­stel­len­den Ver­wal­tungs­akts ist der Bürgermeister.

Kom­mu­nal­bre­vier

Gele­gent­lich hört man von Kom­mu­nen, in denen die­se Wohn­sitz­ge­schich­te ziem­lich lax gehand­habt wird. Mit Brief­kas­ten­wohn­sit­zen bei den Eltern und so. 

Das wäre natür­lich gegen das Gesetz und somit ille­gal. Mit mög­li­cher­wei­se ver­hee­ren­den Fol­gen für mög­li­cher­wei­se ille­gal zustan­de gekom­me­ne Beschlüs­se. Also, zumin­dest nach mei­nem lai­en­haf­ten Ver­ständ­nis.[2]Kom­mu­nal­wahl­ge­setz

Bei den Krei­sen gibt es dafür eigent­lich eine soge­nann­te Kom­mu­nal­auf­sicht. Eigentlich. 

Natür­lich gel­ten die genann­ten Spiel­re­geln für Gemein­den auch für jene, die die Kreis­ver­wal­tun­gen kon­trol­lie­ren sol­len. Eigent­lich. Also für Kom­mu­nal­po­li­ti­ker. Ver­track­te Sache, das.

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